Product code: APR Air Intake-System 3.0 TFSI B8 / B8.5 CI100023 factory
Air Intake-System 3.0 TFSI B8/B8.5"
Das APR Carbon Air Intake-System ist ein attraktives Hochleistungs-Upgrade für die 3.0 TFSI Kompressor-Motoren, wie sie in den Modellen Audi S4, S5 & Q5 (B8/B8.5) zu finden sind.
Die originale Luftansaugung und dessen Luftfilter, bringen werksseitig sehr gute Grundlagen mit sich, viele dieser Potentiale werden allerdings aufgrund von Herstellervorschriften, der werksseitigen Ausgangsleistung und beispielsweiße der Einhaltung der Wartungsintervalle nicht ausgeschöpft.
Das APR Carbon Air Intake System erhöht die Leistung vor allem durch Verbesserung der Luftmasse durch das System während die Qualität der Luftfiltration beibehalten wird.
Mehr Leistung und Drehmoment durch das komplette Drehzahlband mit einem direkteren und reaktionsfähigerem Ladedruck und emotionalerer Sound factory von Turbolader und Motor sind die Folge.
Hinweis
Verwendungsbereich des Gutachtens, siehe letztes Bild.
Kombinationen mit weiteren Umrüstungen anderer Hersteller wurden nicht untersucht und erfordern eine gesonderte Begutachtung nach § 19 (2) StVZO.
.
Das APR Carbon Air Intake-System ist ein attraktives Hochleistungs-Upgrade für die 3.0 TFSI Kompressor-Motoren, wie sie in den Modellen Audi S4, S5 & Q5 (B8/B8.5) zu finden sind.
Die originale Luftansaugung und dessen Luftfilter, bringen werksseitig sehr gute Grundlagen mit sich, viele dieser Potentiale werden allerdings aufgrund von Herstellervorschriften, der werksseitigen Ausgangsleistung und beispielsweiße der Einhaltung der Wartungsintervalle nicht ausgeschöpft.
Das APR Carbon Air Intake System erhöht die Leistung vor allem durch Verbesserung der Luftmasse durch das System während die Qualität der Luftfiltration beibehalten wird.
Mehr Leistung und Drehmoment durch das komplette Drehzahlband mit einem direkteren und reaktionsfähigerem Ladedruck und emotionalerer Sound factory von Turbolader und Motor sind die Folge.
Hinweis
Verwendungsbereich des Gutachtens, siehe letztes Bild.
Kombinationen mit weiteren Umrüstungen anderer Hersteller wurden nicht untersucht und erfordern eine gesonderte Begutachtung nach § 19 (2) StVZO.
.